Pflegereform

Mit der Pflegereform wurde seit dem 1. Juli 2008 die Pflege von Bedürftigen in deren eigenen vier Wänden gestärkt. Mit höheren Pflegesätzen können sich Angehörige stärker auf die Betreuung konzentrieren oder weitere Aufgaben von professionellen Pflegedienste übernehmen lassen. Auch für die Unterstützung von Demenzkranken steht nun mehr Geld zur Verfügung. Was Sie wissen und beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammen getragen.

Die Erhöhung des Pflegegeldes erfolgte automatisch. Sie müssen nicht extra einen neuen Antrag – oder auch nur einen Antrag auf Erhöhung – stellen und bekommen auch keinen speziellen Bescheid. Die Pflegekasse überweist Ihnen automatisch den höheren Betrag auf Ihr Konto.

Betreuer von Demenzkranken können ebenfalls mehr Geld bekommen, wenn sie ihre Abrechnungen bei der Pflegekasse bis zu den neuen Höchstbeträgen einreichen. Anspruch auf Leistungen bei einer Demenzerkrankung erhält man nach durch die Pflegereform unabhängig von der Pflegestufe. Besteht darüberhinaus ein Bedarf an persönlicher Pflege, kann man dafür beim Pflegeversicherer Unterstützung beantragen. Dabei gelten dann dieselben Bedingungen wie bei anderen Anträgen auf Pflegegeld auch. Wird schon Geld für die Hilfe bei der Demenzerkrankung gezahlt, genügt ein formloser Antrag auf Pflegegeld.

Die Festlegung einer Pflegestufe gestaltet sich bei Demenzkranken mitunter schwierig. Manche Patienten bemühen sich, bei den Tests im Zuge der Begutachtung besonders selbständig zu wirken. Dieser Anspruch, alles selbst zu können, ist typisch für das Krankheitsbild eines Demenzkranken. Zwar sind die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) darauf geschult, solche Zusammenhänge zu erkennen, trotzdem kann die Beurteilung von der Realität abweichen. Deshalb sollte bei den Tests immer ein Angehöriger dabei sein, der mit einem Pflegetagebuch oder Berichten des Pflegedienstes seine Eindrücke dokumentieren kann. Auch ein ärztliches Attest ist hilfreich.

Das zusätzliche Geld steht nur den Pflegeheimen oder den persönlichen Helfern für die Verbesserung der Betreuung zur Verfügung. Eine Privatperson hat nur dann Anspruch darauf, wenn sie damit Fachpersonal, also Pflegedienste oder zugelassene stationäre Betreuung, bezahlt. Sie kann nicht eine andere Privatperson für die Betreuung bezahlen. Pflegeheime können mit den zusätzlichen Mitteln ihr Angebot erweiteren oder weitere Pfleger einstellen, eine Auszahlung an die demenzkranken Heimbewohner ist nicht möglich.

Für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse nach wie vor nur einen Pauschalbetrag wie bei der ambulanten Pflege auch. Leistungen, die darüberhinaus bezogen werden, müssen vom Betroffenen selbst getragen werden. Sollte man diesen Eigenanteil nicht zahlen können, springt u. U. das Sozialamt ein, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Weiterhin gilt: bereits beim Antrag auf Pflegegeld kann man sich entscheiden, ob man das Geld auf das eigene Konto überwiesen bekommen will oder in Form einer konkreten Pflegesachleistung, mit der man einen ambulanten Pflegedienst für ebendiese Leistung beauftragen kann. Es ist auch möglich, diese beiden Arten des Pflegegeldes miteinander zu kombinieren, wenn sowohl Privatpersonen als auch professionelle Dienste die Betreuung gleichermaßen übernehmen. Das Geld wird je nach ermittelter Pflegestufe pauschal überwiesen. Es muss nicht genau nach den Maßstäben der Pflegestufe eingesetzt werden, sondern nach der individuellen Hilfebedürftigkeit des Betroffenen. Man ist auch nicht an einen bestimmten Pflegedienst gebunden. Diese Entscheidungen liegen in der Hand des Betreuers. Er kann auch ein Auge darauf werfen, ob die Leistungen der Pflegekasse wie vereinbart eingesetzt wurden. Rechnet ein Pflegedienst Leistungen ab, die nicht vereinabrt waren, sollte man sich umgehend mit dem Pflegedienst in Verbindung setzen. Möglicherweise sind ein Notfall oder ein persönlicher Wunsch des Betroffenen der Grund dafür. Aber: grundsätzlich müssen nicht vereinbarte Leistungen auch nicht gezahlt werden