Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten
Durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gibt man den Angehörigen die Sicherheit zu handeln und zu entscheiden, wenn man dies selbst nicht mehr tun kann.
Vorsorgevollmachten
Für einen Menschen, der bettlägerig ist, muss eine andere Person zum Beispiel notwendige Behördengänge übernehmen. Dafür braucht der/die Beauftragte eine Vollmacht. Viele treffen aber aus Furcht vor einer „Entmündigung“ keinerlei Vorsorge mit entsprechenden Vollmachten. Diese Angst ist zwar verständlich, aber unbegründet, denn man verliert durch sie keineswegs seine Geschäftsfähigkeit.
Gibt man einem Menschen seines Vertrauens, z.B. Lebenspartner, Tochter, Sohn oder Freund/in die Vollmacht, in seinem Interesse zu handeln, dann erhält diese Person einen „Ausweis“, der sie zum Handeln berechtigt. Eine Vollmacht muss deshalb schriftlich verfasst sein und muss den Namen, Vornamen von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, Ort und Datum nennen und unterschrieben sein. Zwar muss der Bevollmächtigte nicht zwingend unterzeichnen, damit zeigt er aber, dass den Auftrag angenommen hat.
Der Vollmachtgeber bestimmt, für welche Entscheidungen die Vollmacht gilt. Man kann für die einzelnen Bereiche auch verschiedene Personen bevollmächtigen:
- im gesundheitlichen Bereich könnte der Bevollmächtigte zum Beispiel Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder operative Eingriffe geben oder Entscheidungen über die Aufnahme in Krankenhaus oder Pflegeheim treffen.
- im vermögensrechtlichen Bereich könnte der Bevollmächtigte Bank- und Geldgeschäfte übernehmen, Verträge abschließen und ihn gegenüber Behörden, Gerichten, Privatkassen und Krankenkassen vertreten. Manche Banken akzeptieren keine Vorsorgevollmacht, sondern nur hausinterne Bankvollmachten.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuung wird notwendig, wenn man nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen – etwa bei einer Hirnschädigung nach Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz. Das Vormundschaftsgericht bestellt in diesem Fall einen gesetzlichen Betreuer – und zwar einen fremden Menschen. Dies lässt sich verhindern, indem man in einer Vorsorgevollmacht bereits eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigten bestimmt. Wer keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, aber trotzdem selbst bestimmen möchte, wer die Betreuung übernehmen soll, legt dies in einer Betreuungsverfügung fest.
Patientenverfügung
Jeder Mensch kann für den Fall späterer Einwilligungsunfähigkeit (z.B. bei einer Hirnschädigung) seine Wünsche äußern, die sich auf medizinische Behandlungen beziehen. Er beschreibt in einer Patientenverfügung seine Einstellung zu medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung im Falle einer aussichtlosen Erkrankung, besonders in der letzten Lebensphase.
Dies kann man frei und ohne jedes Formular niederschreiben. Wer unsicher ist oder Missverständnisse vermeiden möchte, benutzt Formulare wie sie zum Beispiel der Humanistische Verband Deutschland (HVD) zur Verfügung stellt. Anschließend sollte man jährlich die eigenen Aussagen überprüfen und mit seiner datierten Unterschrift bestätigen.
Seit Juni 2009 ist die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gesetzlich festgelegt und nicht mehr Auslegungssache des behandelnden Mediziners, der sich bislang bei eigenen Zweifeln auch weigern konnte, die Patientenverfügung zu akzeptieren. Bewusst wurde auf die ärztliche Beratungspflicht verzichtet und der Wille des Patienten gestärkt: Künftig gilt die Missachtung der Patientenverfügung als Körperverletzung.