Pflegestufe 3

Die „Schwerstpflegebedürftigkeit“ setzt einen Pflegebedarf von täglich mindestens fünf Stunden voraus, der bei häuslicher Pflege durch Angehörige zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst oder durch stationäre Pflege abgedeckt wird.  Davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen, außerdem muss der Pflegebedarf jederzeit, also auch nachts gegeben sein, z. B. bei nächtlichen Toilettengängen infolge von Inkontinenz und Immobilität. Werden noch umfangreichere Hilfestellungen benötigt als nach den Richtlinien vorgegeben, gibt es eine Härtefallregelung. Sie kann in Anspruch nehmen, wer täglich sieben Stunden Grundpflege benötigt (davon mindestens zwei Stunden nachts), oder aber wenn zwei Menschen für die Pflege nötig sind, z. B. beim Transport von besonders schwergewichtigen Menschen.

Die Pflegestufe 3 wird von den Kassen ein Sachleistungsbetrag von 1.510 Euro gezahlt bzw. ein Pflegegeld von 685 Euro (Stand 1.1.2010).

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