Unterhalt: Kinder zahlen für ihre pflegebedürftigen Eltern
Wenn man nicht so genau weiß, unter welchen Umständen man für die Pflegekosten der eigenen Eltern aufkommen muss, dann steht die so genannte „Unterhaltspflicht“ wie ein Schreckgespenst im Raum.
Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder). Hat zum Beispiel ein pflegebedürftiges Elternteil einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, dann kann das Sozialamt die Kinder zum Unterhalt verpflichten.
Allerdings sind hierfür Grenzen eingebaut: Wenn eine Belastung grob unbillig wäre, wird man von der Unterhaltspflicht befreit. Das ist dann der Fall, wenn der Bedürftige seine Lage mutwillig selbst verschuldet hat (z.B. Glückspiel) oder wenn er sich eines Vergehens oder Verbrechens gegenüber dem unterhaltspflichtigen Angehörigen schuldig gemacht hat.
Sollte der Unterhaltspflichtige selbst finanziell nicht in der Lage sein, dann ist er auch nicht zu Zahlungen verpflichtet. Ihn schützt der so genannte Selbstbehalt: Dieser beträgt 1.400 Euro für allein stehende Nachkommen, bei Verheirateten kommt dazu der Selbstbehalt des Ehegatten (1100 Euro) und mögliche Unterhaltskosten für eigene Kinder hinzu, diese werden ermittelt anhand einer Unterhaltsrichtlinie, der so genannten Düsseldorfer Tabelle.
Auf Vorsorgemaßnahmen für die eigene Alterssicherung oder Ansparungen auf ein Eigenheim darf das Sozialamt nicht zugreifen. Ebenso muss die Schuldenlast für ein Eigenheim berücksichtigt werden, sofern zum Zeitpunkt der Verschuldung der Pflegefall nicht ersichtlich war. Die meisten Sozialämter beanspruchen durchschnittlich die Hälfte der Einkünfte, die über dem errechneten Selbstbehalt liegen. Mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen haften übrigens anteilig nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
Bevor man allerdings einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, sollte man unbedingt überprüfen, ob nicht ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt. Diesen Anspruch haben bei finanzieller Bedürftigkeit, also einer niedrigen Rente, alle Menschen ab 65 Jahren. In der „bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter“ liegt auch der besondere Vorteil für unterhaltspflichtige Kinder: Auf ihr Geld wird nämlich nicht zurückgegriffen, so lange sie weniger als 100.000 Euro im Jahr verdienen.