Betreutes Wohnen

Beim betreuten Wohnen wohnt der Betroffene in seiner eigenen Wohnung. Bei Bedarf erhält er aber Unterstützung bei der Reinigung oder durch Mahlzeiten.

Die Wohnungen für das betreute Wohnen liegen in eigens dafür eingerichteten Anlagen. 60 bis 80 Wohnungen pro Anlage sind für Experten eine optimale Größe. Mittlerweile gibt es bundesweit rund 4000 solcher Anlagen mit 160.000 Bewohnern. Das betreute Wohnen ist so zu einer beliebten Alternative zu Pflege- oder Altenheimen geworden. Umfragen belegen, dass sich zwei Drittel aller Bewohner solcher Anlagen wieder für das betreute Wohnen entscheiden würden. Manche Anlagen bieten auch ein zweiwöchiges Probewohnen an.

Der Vorteil des betreuten Wohnens liegt in der Kombination von Selbständigkeit und Hilfestellung. Der Bewohner kann seinen Alltag unabhängig und selbstbestimmt gestalten, wofür natürlich ein Mindestmaß an Selbständigkeit vorhanden sein muss. Je nach Ausstattung bieten die Anlagen aber bei Bedarf Verpflegung an oder Hilfestellung bei der Haushaltsführung, beim Einkauf oder Behördengängen. So können Senioren im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin selbständig handeln und nur im Notfall oder bei Bedarf individuelle Hilfe anfordern. Bei andauernder Pflegebedürftigkeit ist allerdings ein Pflegeheim nötig.

Beim betreuten Wohnen schließt man zwei Verträge ab: einen für die Wohnung und einen Betreuungsvertrag. Im Betreuungsvertrag sind für gewöhnlich die monatlichen Grundleistungen aufgelistet sowie die Leistungen, die separat abgerechnet werden, etwa Mahlzeiten oder einzelne Dienste wie z. B. Haushaltsreinigung. Diese Verträge sollten einzeln abgeschlossen werden und auch einzeln künbar sein.

Das betreute Wohnen ist nicht nur für besonders wohlhabende Senioren geeignet. Eine barrierefreie Wohnung kostet in der Regel bis zu 15 Prozent mehr als eine gewöhnliche, für die Betreuung müssen zwischen 60 und 150 Euro monatlich einkalkuliert werden. Beim Wohnungsamt kann man einen Wohnberechtigungsschein beantragen, zusätzlich gibt es die Möglichkeit des Wohngeldzuschusses. Die ambulante Pflege kann auch anteilig vom Sozialamt oder der Pflegekasse übernommen werden.

Pflegeplatz finden

Das-pflegeportal.de ist ein unabhängiges Webverzeichnis, mit dem sich Betroffene schnell und unkompliziert informieren können zu allen Fragen rund um die Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen.

Unser Ziel war es, die unzähligen Links, Anbieter und Informationen zum Thema Pflege sinnvoll in einem Portal zusammenzuführen. So können sich Betroffene schnell und unverbindlich einen Überblick verschaffen, wenn sie nach einem ambulanten Pflegedienst, Senioren- und Pflegeheimen, betreutem Wohnen, Seniorenwohnparks, Kurzzeitpflege oder einem Hospiz suchen.

Ohne langwierige Suche kann auch der unerfahrene Internet-Nutzer selbst kleinere Anbieter zielgenau nach seinen Bedürfnissen und in seiner Nähe finden.

So finde ich das richtige Pflegeheim

Pflege- und Wohnformen

Pflege und Betreuung zu Hause

Menschen können durch Unfall oder Krankheit ganz plötzlich oder nach und nach pflegebedürftig werden und müssen entscheiden, wie sie leben wollen. Auch mit dem Älterwerden stellen sich viele die Frage, welche Wohnform die beste für sie ist, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nicht mehr ausreichen, um ein selbständiges Leben zu führen.

Wer so lange wie nur möglich in den eigenen vier Wänden verbringen möchte, sollte sich deshalb um Unterstützung und Entlastung kümmern durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn. Professionelle Hilfe bieten ambulante Pflegedienste. Sie entlasten, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen, stundenweise oder für bestimmte Pflegetätigkeiten oder auch dann, wenn pflegende Angehörige in Urlaub oder Kur gehen oder selbst krank werden (Kurzzeit- oder Verhinderungspflege).  

Nach dem Prinzip „ambulant vor stationär“ versuchen Pflegekassen, älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen, ein weitgehend eigenständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.

Betreutes Wohnen

Grundsätzlich versteht man unter betreutem Wohnen eine abgeschlossene Wohnung, die man kaufen oder mieten kann und die seniorengerecht gebaut und ausgestattet ist. Zusätzlich zum Miet- oder Kaufvertrag wird ein so genannter Betreuungsvertrag abgeschlossen. Er regelt den Umfang von haustechnischen Diensten und zusätzlichen Leistungen wie Hausnotruf, Wohnungsreinigung, Vermittlung von Hilfeleistungen, Mahlzeitendienste, Fahr- und Begleitdienste.

Manche Wohnungen für betreutes Wohnen sind angegliedert an die Strukturen eines Pflege- oder Altenheims. So können Leistungen wie Verpflegung, Reinigungs- und Wäscheservice oder auch Pflege aus einer Hand angeboten werden. Auch ein späterer Umzug bei Pflegebedürftigkeit ist möglich.

Viele zentrumsnahe, seniorengerechte Wohn-Neubauten bieten zwar zusätzliche Hausmeisterdienste, alle andere Dienste organisiert der Mieter aber selbst, indem er Angebote von Projektpartnern wie ambulanten Pflegediensten, Reinigungsservice usw. nutzt.

Immer mehr Genossenschaften renovieren die Wohnungen ihrer Mitglieder altersgerecht und barrierefrei. Zusätzlich bieten sie in Zusammenarbeit mit Wohlfahrtsverbänden und privaten Pflegediensten betreutes Wohnen an.

Mehr Informationen zu Betreutes Wohnen finden Sie hier.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit 10 bis 12 Mitgliedern kümmern sich Angehörige von pflegebedürftigen Menschen zusammen mit Betreuungs- und/oder Pflegekräften um ihre meist an Demenz erkrankten Verwandten.

Die Pflege- und Präsenzkräfte sind rund um die Uhr in diesem privaten Haushalt tätig. Die Bewohner oder ihre Angehörigen schließen einen Mietvertrag ab mit dem Haus- oder Wohnungsbesitzer, der aber nicht gleichzeitig auch der Anbieter der Pflegeleistungen sein darf.

Den Mittelpunkt der Wohnung bildet ein großer Freizeitraum, in dem das gemeinschaftliche Leben stattfindet. Die individuellen Gewohnheiten der einzelnen Mitbewohner werden soweit wie nur möglich berücksichtigt und nicht einer starren Tagesstruktur untergeordnet.

Zur Betreuung gehören die komplette hauswirtschaftliche Versorgung, Gespräche und Freizeitaktivitäten aller Art. Die Bewohner können den Alltag mitbestimmen und werden – je nach Fähigkeit und Vorlieben – in die täglichen Arbeiten mit einbezogen.

Mehr Informationen zu Senioren-Wohngemeinschaften finden Sie hier.

Betreutes Wohnen in Gastfamilien

Im Alter zu einer Familie zu ziehen, mit ihnen zu leben, sich von ihnen versorgen zu lassen, das ist eine noch wenig bekannte Form von betreutem Wohnen im Alter.

Betreuung mit Familienanschluss gibt es seit vielen Jahren unter dem Begriff „Familienpflege“. Sie ist gedacht für erwachsene Menschen mit Behinderungen oder/und mit chronischen psychischen Beeinträchtigungen.

Immer mehr Anbieter von Familienpflege vermitteln in Gastfamilien inzwischen aber auch Senioren, die nicht mehr in der Lage sind, sich ausreichend selbst zu versorgen oder die keine Lust haben auf einen einsamen Lebensabend.

Mehrgenerationen-Wohnprojekte

Bei dieser Wohnform leben mehrere Generationen unter einem Dach. Wie in einer klassischen Großfamilie profitieren die Bewohner voneinander, geben die Senioren ihre Erfahrungen an die Jungen weiter. Diese wiederum können die älteren Mitbewohner mit neuen Entwicklungen vertraut machen.

Ältere erleben in der Gemeinschaft das befriedigende Gefühl, „noch gebraucht“ zu werden, wenn sie im Haushalt zur Hand gehen können, als Babysitter oder Seelentröster eingebunden werden.

Brauchen Senioren in Mehrgenerationen-Wohnprojekten Unterstützung, dann organisiert die Gemeinschaft nachbarschaftliche Hilfe und/oder Zusatzangebote. 

Mehr Informationen zu Mehrgenerationen-Wohnprojekte finden Sie hier.

Tagespflege

Mit diesem Betreuungsangebot sollen vor allem pflegende Angehörige entlastet werden. Aber auch alleinstehende Senioren, die sich nicht mehr richtig ernähren und/oder zu Hause vereinsamen, profitieren von diesem Angebot. 

In der Tagespflege verbringen Menschen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf (oft altersverwirrte oder demenzkranke Menschen) je nach Vereinbarung mehrere Stunden oder den ganzen Tag.

Sie werden vorwiegend von ausgebildeten Altenpflegerinnen und angelerntem Betreuungspersonal im Rahmen ihrer Fähigkeiten beschäftigt und betreut. Sie bekommen Mahlzeiten, Getränke und Unterstützung z.B. beim Gang auf die Toilette. Meist gibt es dazu einen Fahrdienst, der die Tagesgäste zu Hause abholt und wieder zurückbringt.

Neben Senioreneinrichtungen entwickeln mehr und mehr auch Pflegedienste  für ihre Kunden solche Tagespflegeangebote.

Teilstationäre Pflege

Eine Mischform zwischen den vorgestellten ambulanten Modellen und stationären Diensten ist die teilstationäre Pflege. Hier wird häufig ein pflegeintensiver Zeitraum von professionellen Kräften übernommen: Umfassender Hilfebedarf am Tag oder eine Notfall-Betreuung in der Nacht.

Auch hier will man den Versorgten ein möglichst umfangreiches selbstbestimmtes Leben ermöglichen, gleichzeitig aber eine umfangreiche Hilfs- und Notfallbetreuung gewährleisten.

Mehr Informationen zu Teilstationären Pflege finden Sie hier.

Stationäre Pflege

Kann der Pflegebedürftige nicht länger zu Hause versorgt werden und lassen sich auch alle anderen Betreuungsmöglichkeiten nicht realisieren, dann wird der Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig.

Für demenzkranke Menschen bieten viele Pflegeheime auch die Unterbringung in Wohngruppen. Das sind kleinere Betreuungseinheiten ähnlich denen in einer Demenz-WG. Auch hier wird  gemeinsam Essen vorbereitet, gekocht und gebacken, gibt verschiedene Beschäftigungsangebote.

 Das Ziel der Versorgung in einem Seniorenheim ist das gleiche wie bei den ambulanten Angeboten: Die Fähigkeiten der Bewohner zu fördern und ihnen ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Feste Tagesstrukturen und geregelte Abläufe setzen allerdings Grenzen. 

Mehr Informationen zu Stationären Pflege finden Sie hier.

Pflegereform

Mit der Pflegereform wurde seit dem 1. Juli 2008 die Pflege von Bedürftigen in deren eigenen vier Wänden gestärkt. Mit höheren Pflegesätzen können sich Angehörige stärker auf die Betreuung konzentrieren oder weitere Aufgaben von professionellen Pflegedienste übernehmen lassen. Auch für die Unterstützung von Demenzkranken steht nun mehr Geld zur Verfügung. Was Sie wissen und beachten müssen, haben wir hier für Sie zusammen getragen.

Die Erhöhung des Pflegegeldes erfolgte automatisch. Sie müssen nicht extra einen neuen Antrag – oder auch nur einen Antrag auf Erhöhung – stellen und bekommen auch keinen speziellen Bescheid. Die Pflegekasse überweist Ihnen automatisch den höheren Betrag auf Ihr Konto.

Betreuer von Demenzkranken können ebenfalls mehr Geld bekommen, wenn sie ihre Abrechnungen bei der Pflegekasse bis zu den neuen Höchstbeträgen einreichen. Anspruch auf Leistungen bei einer Demenzerkrankung erhält man nach durch die Pflegereform unabhängig von der Pflegestufe. Besteht darüberhinaus ein Bedarf an persönlicher Pflege, kann man dafür beim Pflegeversicherer Unterstützung beantragen. Dabei gelten dann dieselben Bedingungen wie bei anderen Anträgen auf Pflegegeld auch. Wird schon Geld für die Hilfe bei der Demenzerkrankung gezahlt, genügt ein formloser Antrag auf Pflegegeld.

Die Festlegung einer Pflegestufe gestaltet sich bei Demenzkranken mitunter schwierig. Manche Patienten bemühen sich, bei den Tests im Zuge der Begutachtung besonders selbständig zu wirken. Dieser Anspruch, alles selbst zu können, ist typisch für das Krankheitsbild eines Demenzkranken. Zwar sind die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) darauf geschult, solche Zusammenhänge zu erkennen, trotzdem kann die Beurteilung von der Realität abweichen. Deshalb sollte bei den Tests immer ein Angehöriger dabei sein, der mit einem Pflegetagebuch oder Berichten des Pflegedienstes seine Eindrücke dokumentieren kann. Auch ein ärztliches Attest ist hilfreich.

Das zusätzliche Geld steht nur den Pflegeheimen oder den persönlichen Helfern für die Verbesserung der Betreuung zur Verfügung. Eine Privatperson hat nur dann Anspruch darauf, wenn sie damit Fachpersonal, also Pflegedienste oder zugelassene stationäre Betreuung, bezahlt. Sie kann nicht eine andere Privatperson für die Betreuung bezahlen. Pflegeheime können mit den zusätzlichen Mitteln ihr Angebot erweiteren oder weitere Pfleger einstellen, eine Auszahlung an die demenzkranken Heimbewohner ist nicht möglich.

Für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse nach wie vor nur einen Pauschalbetrag wie bei der ambulanten Pflege auch. Leistungen, die darüberhinaus bezogen werden, müssen vom Betroffenen selbst getragen werden. Sollte man diesen Eigenanteil nicht zahlen können, springt u. U. das Sozialamt ein, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Weiterhin gilt: bereits beim Antrag auf Pflegegeld kann man sich entscheiden, ob man das Geld auf das eigene Konto überwiesen bekommen will oder in Form einer konkreten Pflegesachleistung, mit der man einen ambulanten Pflegedienst für ebendiese Leistung beauftragen kann. Es ist auch möglich, diese beiden Arten des Pflegegeldes miteinander zu kombinieren, wenn sowohl Privatpersonen als auch professionelle Dienste die Betreuung gleichermaßen übernehmen. Das Geld wird je nach ermittelter Pflegestufe pauschal überwiesen. Es muss nicht genau nach den Maßstäben der Pflegestufe eingesetzt werden, sondern nach der individuellen Hilfebedürftigkeit des Betroffenen. Man ist auch nicht an einen bestimmten Pflegedienst gebunden. Diese Entscheidungen liegen in der Hand des Betreuers. Er kann auch ein Auge darauf werfen, ob die Leistungen der Pflegekasse wie vereinbart eingesetzt wurden. Rechnet ein Pflegedienst Leistungen ab, die nicht vereinabrt waren, sollte man sich umgehend mit dem Pflegedienst in Verbindung setzen. Möglicherweise sind ein Notfall oder ein persönlicher Wunsch des Betroffenen der Grund dafür. Aber: grundsätzlich müssen nicht vereinbarte Leistungen auch nicht gezahlt werden

Pflegeversicherung

Was Sie über die Pflegeversicherung wissen müssen

Die deutsche Pflegeversicherung ist eine klassische Risikoversicherung, d.h., wenn der Risikofall eintritt, in diesem Fall ein Pflegefall, werden die finanziellen Folgen auf die Schultern sämtlicher Versicherten verteilt. Der Vorteil: Der Geschädigte, sprich der Pflegefall (bei anderen Versicherungen z. B. entsprechend der Arbeitslose oder der Erkrankte), muss die enormen Kosten nicht allein tragen. Dafür hat derjenige, der kein Pflegefall wird (bzw. nicht arbeitslos wird oder nie erkrankt), seine Beiträge gezahlt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten.

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Quelle: tagesschau.de

Das Risiko, ein Pflegefall zu werden, ereilt einen vor allem im Alter. Nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums beträgt das Risiko, vor dem 60. Lebensjahr ein Fall für die Pflegeversicherung zu werden, gerade einmal 0,6 Prozent. Zwischen dem 60. und dem 80. Lebensjahr liegt es bereits bei 3,9 Prozent, und bei über 80-Jährigen beträgt es 31,8 Prozent.

Die Beitragshöhe für die Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie beträgt einen festen Anteil bei der Steuerlast, der von den Kassen nicht selbständig erhöht werden darf, um die Lohnnebenkosten nicht zu stark anwachsen zu lassen. Entsprechend müssen die Kassen, stärker noch als ihre Kollegen von den Krankenversicherungen, mit ihrem Etat haushalten und die Leistungen bei einer angespannten Finanzierungslage entsprechend kürzen.

Die Pflegeversicherung springt erst dann mit einer finanziellen Unterstützung ein, wenn der Pflegebedarf voraussichtlich längerfristig besteht, laut Gesetz mindestens sechs Monate (§ 14 SGB XI). Wer sich also z. B. bei einem Skiunfall beide Hände verletzt und diese in Gips tragen muss, braucht in der Folge zwar unbestreitbar Hilfe, etwa beim Waschen oder im Haushalt. Da die Hände aber in der Regel keine sechs Monate brauchen, um zu heilen, ist die Pflegeversicherung in diesem Fall nicht zuständig.

Ist ein Pflegebedarf länger als sechs Monate gegeben, wird die betreffende Person in eine Pflegestufe eingeordnet. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Frage, wie viel Zeit pro Tag für die Hilfe beansprucht wird. Um den Aufwand der Berechnung möglichst gering zu halten, wurden pauschale Zeitkonten für jede Tätigkeit eingerichtet, die entsprechend pauschal vergütet werden. So werden beispielsweise für Hilfe beim Zähneputzen grundsätzlich 5 Minuten veranschlagt. Welche Hilfestellungen benötigt werden und welche nicht, wird in einem Gutachten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Medizinischen Dienste (MDK) dargelegt. Je nach Umfang des anerkannten Pflegebedarfs wird dann die Pflegestufe festegelegt.

Das umfangreiche Regelwerk und die starren Zeitkonten führen immer wieder zu Klagen über einen Mangel an Individualität oder Transparenz. Fakt ist aber auch, dass es mit der Einführung der Pflegeversicherung aber überhaupt erstmals gesetzliche Kriterien gibt, nach denen man sich richten kann.

Pflegestufen 1, 2, 3

Die verschiedenen Pflegestufen: Pflegestufe 1, Pflegestufe 2, Pflegestufe 3

Ist ein Pflegebedarf von voraussichtlich mehr als sechs Monaten Dauer anerkannt, stellen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenkassen (MDK) fest, welche konkreten Hilfestellungen der Antragsteller benötigt. Dann kann anhand festgelegter Tabellen berechnet werden, wie viele Minuten die tägliche Pflege beansprucht. Je nach Art und Umfang der Pflege wird für den Antragsteller die entsprechende Pflegestufe festgelegt.

Die Tabellen liefern aber nur einen allgemeinen Rahmen für den Zeitbedarf. In den Begutachtungsrichtlinien (Bri), wie sie offiziell heißen, wird betont: „Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich. Insofern können und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern.“ Diese „Zeitorientierungswerte“ sind u. a.:

– vollständiges Waschen durch eine Pflegeperson: 20-25 Minuten, Teilwäsche entsprechend weniger,

– Zahnpflege: 5 Minuten,

– vollständiges Ankleiden: 8-10 Minuten, komplettes Entkleiden 5-6 Minuten.

So gibt es für jede Tätigkeit entsprechende Minutenvorgaben, die den individuellen Faktoren angepasst werden. Muss z. B. der entsprechende Vorgang, etwa das Zähneputzen, komplett von einer Hilfe ausgeführt werden oder reicht eine Hilfestellung, etwa eine Bürste mit Zahnpasta vorzubereiten und der Person zu reichen? Oder: wird die Pflege, etwa beim Waschen oder dem Tragen, durch Übergewicht des Patienten zusätzlich erschwert? Oder im Gegenteil durch Untergewicht sogar erleichtert?

Wird die Pflege von professionellen Dienstleistern übernommen, zahlen die Kassen für diese „Sachleistung“ höhere Beträge als im Falle des an private Helfer gezahlte „Pflegegeldes“. Dafür bekommen Bezieher von Pflegegeld eine halbjährliche Beratung von den professionellen Einrichtungen, die ihnen Tipps für eine leichtere Abwicklung geben sollen. Gleichzeitig soll dabei natürlich kontrolliert werden, ob der Betroffene auch tatsächlich betreut wird oder ob die Angehörigen vorrangig das Pflegegeld kassieren wollen.

Das wichtigste Kriterium bei der Einteilung in die Pflegestufen ist zunächst der Bedarf an der sogenannten „Grundpflege“. Zu ihr gehört Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ausdrücklich ausgenommen hierbei ist dabei Unterstützung im Haushalt oder die Versorgung mit Medikamenten. Auch eine allgemeine Beaufsichtigung oder die Freizeitgestaltung gehören nicht zur Grundpflege.

Pflegegeldrechner

Mit dem Pflegegeldrechner können Patienten/innen, die in die Pflegeversicherung eingestuft sind und im häuslichen Bereich einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, das Pflegegeld selbst berechnen.

Mehr Informationen zum Pflegegeldrechner finden Sie hier.


Pflegestufe 0

Damit sind die Personen erfasst, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen, aber dennoch auf pflegerische Hilfe angewiesen sind. Der Begriff „Pflegestufe 0“ bezeichnet noche keine Pflegestufe im Sinne der Pflegeversicherung.

Mehr Informationen zu Pflegestufe 0 finden Sie hier.


Pflegestufe I

Eine Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor,bei einem mindestens einmal täglichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.

Mehr Informationen zu Pflegestufe 1 finden Sie hier.


Pflegestufe II

Die Pflegestufe II ist eine Pflegebedürftigkeit, die im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei Mal täglich, durchschnittlich 3 Stunden zu verschiedenen Zeiten gepflegt werden muss.

Mehr Informationen zu Pflegestufe 2 finden Sie hier.


Pflegestufe III

Eine Schwerstpflegebedürftigkeit (Rund-um-die-Uhr-Betreuung) liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anhält.

Mehr Informationen zu Pflegestufe 3 finden Sie hier.


Die geforderten Zeiten finden Sie noch einmal hier im Überblick

Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
täglicher Pflegebedarf
90 min
180 min
300 min
davon Grundpflege mindestens
46 min
120 min
240 min

Pflegeversicherung Widerspruch

Pflegeversicherung – Widerspruch bei Ablehnung

Wie erhebe ich Widerspruch?

Die Pflegeversicherung springt erst dann mit ihren Leistungen ein, wenn der Pflegebedürftige einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und der Pflegebedarf voraussichtlich länger als sechs Monate gegeben ist.

Um den konkreten Pflegebedarf zu übermitteln, beantragen die Kassen ein Gutachten beim Medizinischen Dienst (MDK). Die ermitteln anhand der Begutachtungsrichtlinien (Bri) verbunden mit der individuellen Lebenssituation des Betroffenen die jeweilige Pflegestufe. Dafür wird jeder Einzelfall an einem vereinbarten Termin untersucht, nach Möglichkeit in dessen persönlichem Umfeld zu Hause.

Nach der Untersuchung wird dem Antragsteller die Entscheidung des MDK schriftlich mitgeteilt. In dem Bescheid findet sich auch eine Frist sowie weitere Informationen zu dem recht auf Widerspruch, wenn man mit der Einordnung des MDK nicht einverstanden ist.

Für einen Widerspruch ist es hilfreich, sich das Gutachten von seiner Versicherung schicken zu lassen, damit man die einzelnen Einschätzungen und Abstufungen genau nachvollziehen kann.

Der Widerspruch sollte dann in jedem Fall schriftlich und in der Regel schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden (zur Sicherheit per Einschreiben abschicken). Bei der Begründung sollte man sich nach den Vorgaben der Begutachtungsrichtlinien richten, die ja detailliert jede einzelne Hilfestellung aufführen. Diese Zeitvorgaben sind verbindlich, aber womöglich setzt das MDK-Gutachten eine höhere Selbständigkeit voraus, als tatsächlich gegeben ist. In diese Richtung könnte ein Widerspruch begründet werden.

Der Widerspruch wird zunächst intern von der Pflegekasse bewertet, häufig wird dazu eine Stellungnahme der MDK hinzugezogen. Entschieden wird dann oftmals ohne weitere Prüfung nach Bewertung der vorliegenden Unterlagen.

Entspricht auch diese Entscheidung nicht den realen Bedürfnissen des Antragstellers, obwohl die verbindlichen Vorschriften eingehalten wurden, und ist dieser höhere Pflegebedarf nachvollziehbar und belegbar, kann der Antragsteller vor dem zuständigen Sozialgericht klagen.

Altersvorsorge

Warum eine private Altersvorsorge?

Die meisten Menschen träumen von einem selbstbestimmten Lebensabend: in den eigenen vier Wänden leben, gesund und aktiv, mit Freunden und Bekannten interessante Dinge unternehmen.

Was die meisten dabei verdrängen, ist die Gefahr, im Alter zum Pflegefall zu werden. Dabei nimmt die Zahl der Pflegebedürftigen durch die steigende Lebenserwartung ständig zu. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert und bereits 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Seitdem erhalten Pflegebedürftige staatliche Leistungen aus dem Topf der Sozialkassen.

Doch deren Leistungen reichen oftmals allenfalls für eine Grundversorgung. In den meisten Fällen muss eigenständig Geld beigesteuert werden. Zunächst aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen, ist das aufgebraucht, muss die Familie einspringen. Nach dem Gesetz sind die Angehörigen ersten Grades zum Unterhalt verpflichtet. Das Sozialamt, das zunächst geradesteht, hat also das Recht, die zusätzlichen Kosten für die Pflege beim Ehepartner, bei den Kindern oder den Eltern einzutreiben. Da auch eine stationäre Pflege häufig nicht allein mit den Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu finanzieren ist, kommen im Fall der Fälle also erhebliche Belastungen auf die gesamte Familie zu.

Experten empfehlen deshalb dringend den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Eine private Pflegeversicherung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben für die Einteilung in Pflegestufen, übernimmt dann aber in der Regel alle zusätzlichen Kosten für die benötigte Pflege. Dazu kommen häufig eine Sofortzahlung für dringende Kosten wie Umbauten oder Anschaffungen oder ein Inflationsausgleich.

So kann man auch im Alter so selbstbestimmt wie möglich leben.